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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "3 U 14/04" ODER "3 U 14.04"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 21.04.2004 - 3 U 14/04
1. Im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages sind für eine Bank jedenfalls diejenigen Umstände „erkennbar“, die vor Abschluss eines solchen Vertrages üblicherweise erfragt werden. Gewährt die Bank einen Kredit, ohne sich um die beabsichtigte Verwendung des Darlehens zu kümmern, das zwei Ehegatten als „Darlehensnehmer“ abschließen, so ist sie darlegungs und beweispflichtig für ihren Vortrag, dass beide Ehegatten an der Verwendung der Darlehensvaluta ein eigenes persönliches und/oder wirtschaftliches Interesse haben und über die Verwendung als gleichberechtigte Partner bestimmen.*)
2. Das gilt auch dann, wenn die Darlehensvaluta zur Renovierung des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses verwendet werden soll. Es gibt keine Vermutung dafür, dass ein solches Haus im gemeinschaftlichen Eigentum steht.*)
3. Eine Bank kann eingehende Zahlungen nicht gemäß § 366 Abs. 2 Alt. 2 BGB auf eine Schuld verrechnen, deren Rückzahlung deshalb weniger sicher ist, weil die Erklärung über die Mithaft des Ehegatten wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und damit nichtig ist.*)
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