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OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.1994 - 22 U 249/93
1. Wenn ein Bauhandwerker, nachdem er mit dem Bauherrn darüber
gestritten hat, ob Schäden an seinem Werk unter seine Gewährleistungspflicht fallen, dem
Bauherrn ein Angebot über die genau bezeichneten Reparaturarbeiten unter
Nennung kon kreter Einzelpreise mit der Bitte um Auftragerteilung übermittelt und der
Bauherr das Angebot mit der Bitte um schnellstmögliche Schadensbeseitigung
bestätigt, kommt ein Werkvertrag über die Reparaturarbeiten zustande.
<S. 255>
2. In einem solchen vorbehaltlosen neuen Auftrag liegt zugleich ein
Verzicht auf etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglichen
Werkvertrag.
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