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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2014, 3076
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorschuss zweckentsprechend verbraucht: Keine Rückforderung möglich!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2014 - 22 U 171/13

1. Das Rückforderungsrecht eines Vorschussleistenden kann sich im Wege der Auslegung eines Prozessvergleichs auch als aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelter Anspruch ergeben, wobei maßgeblich für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs der Wegfall des mit der Vorschusszahlung verbundenen Zwecks ist.*)

2. Ein Vorschuss ist vom Auftraggeber jedenfalls dann nicht zurückzuzahlen, wenn - im Zivilprozess allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz -

a. den Vorschuss bereits zweckentsprechend verbraucht hat und eine Rückforderung des Auftragnehmers nach dem "dolo agit"-Grundsatz gemäß § 242 BGB treuwidrig wäre,

b. der Auftraggeber die Kosten, deren Finanzierung der Vorschuss dient, zwar noch nicht hatte, diese ihm jedoch deshalb alsbald entstehen werden, weil er bereits Unternehmer mit der Ersatzvornahme beauftragt hat und eine Rückforderung des Auftragnehmers nach dem "dolo agit"-Grundsatz gemäß § 242 BGB daher ebenfalls treuwidrig wäre,

c. er einen Unternehmer mit der Ersatzvornahme zwar noch nicht beauftragt hat, deren Beauftragung aber nach der Überzeugung des Gerichts unmittelbar bevorsteht und (weitere) Kosten daher alsbald entstehen.*)

3. Die Klärung etwaiger Kostendifferenzen (hier: wegen etwaiger Abweichungen in Stärke/Positionen/Anzahl von Innen-/Außenwänden) sind nicht Gegenstand des Verfahrens auf Rückzahlung des Vorschusses, sondern der später notwendigen Abrechnung des Vorschusses vorzubehalten.*)

4. Das notwendige Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an einer (inzidenten) Widerklage auf Ersatz von Schäden aus einer vorläufigen Vollstreckung kann aus § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgen.*)

5. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt bzw. Schaden im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage noch in der Fortentwicklung, ist die Feststellungswiderklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch ggf. bereits teilweise beziffert werden könnte.*)

6. Auch der Schaden aus einem vollstreckungsrechtlich korrekten Verhalten des Titelgläubigers ist bei späterer Aufhebung/Abänderung des vorläufig vollstreckbaren Titels von ihm grundsätzlich verschuldensunabhängig zu ersetzen.*)

7. Die Nichtzahlung bzw. Nichthinterlegung des vorläufig vollstreckbaren Betrages durch den Titelschuldner stellt sich nicht als im Rahmen von §§ 717 Abs. 2 ZPO, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden, da der Vollstreckungsgläubiger im Rahmen von § 717 Abs. 2 ZPO grundsätzlich das volle Schadensrisiko bei einer Vollstreckung aus einem lediglich vorläufig vollstreckbaren Titel trägt.*)

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