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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2015, 0018
Mit Beitrag
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
AGB-widriger Einredeverzicht berührt Wirksamkeit der Bürgschaftsabrede nicht!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014 - 22 U 150/13

1. Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in AGB können auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - etwaig unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Teil der AGB-Klausel von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen Regelung völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel.*)

2. Die Vereinbarung über die Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft hat demgemäß auch dann Bestand, wenn die Verpflichtung, die Bürgschaft mit einem Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB zu versehen bzw. zu erbringen, unwirksam ist.*)

3. Eine "konzeptionelle Einheit" besteht nicht, wenn in der Sicherungsvereinbarung die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verlangt wird und zudem vorgesehen ist, dass der Bürge auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB verzichtet. Diese Regelungen sind nicht untrennbar miteinander verknüpft, denn die Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft ist - im Gegenteil - gerade erst recht ohne den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB (ebenso wie ohne den Verzicht auf die Einrede des Hauptschuldners gemäß § 768 BGB) unbedenklich.*)

4. Die durch die Teilunwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft (sei es auf erstes Anfordern, sei es unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB) entstehende Vertragslücke kann grundsätzlich dadurch geschlossen werden, dass der Auftragnehmer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet ist, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft bzw. eine Vertragserfüllungsbürgschaft ohne Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB zu stellen.*)

5. Die belastende Wirkung einer für sich allein gesehen noch hinnehmbaren Klausel kann durch eine oder mehrere weitere Vertragsbestimmungen derart verstärkt werden, dass der Vertragspartner des Verwenders im Ergebnis unangemessen benachteiligt wird.*)

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