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IBRRS 2012, 0973; IMRRS 2012, 0702
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Wartungsvertrag: Werk-, Dienst- oder Mietvertrag?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2012 - 22 U 120/11

1. Wartungsverträge können als Werk-, Dienst- oder Mietverträge zu qualifizieren sein. Es handelt sich dabei stets um eine Einzelbetrachtung.

2. Teilweise ist es möglich, solche Verträge schwerpunktmäßig einem bestimmten Vertragstyp zuzuordnen. Teilweise ist aber auch erforderlich, je nach betroffenem Regelungsgegenstand unterschiedliche Regelungen aus den jeweiligen Schuldverhältnissen anzuwenden. Das kann dazu führen, dass sich bestimmte Ansprüche - so aufgrund mangelhafter Wartung - nach den werkvertraglichen Regelungen richten, während die Abnahmeverpflichtung dem Kauf-, Miet- oder Dienstvertragsrecht unterfällt.

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