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AG Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009 - 22 C 614/09
1. Dem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich in neun Metern Abstand zu seinem fest stehenden Grillkamin im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfter als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grillen direkt in Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen.*)
2. Einer vorherigen Ankündigung, das gegrillt werde, bedarf es nicht.*)