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IBRRS 2015, 0545; IMRRS 2015, 0312
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Rückgabepflicht des Unternehmenspächters nach Neueröffnung und Auslagerung von Betriebsstätten

OLG Celle, Urteil vom 27.06.2013 - 2 U 3/13

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IBRRS 2013, 4130; IMRRS 2013, 1994
GewerberaummieteGewerberaummiete
Erhöhter Heizbedarf: Einfachverglasung ist kein Mietmangel!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2013 - 2 U 3/13

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 0545; IMRRS 2015, 0312
GewerberaummieteGewerberaummiete
Rückgabepflicht des Unternehmenspächters nach Neueröffnung und Auslagerung von Betriebsstätten

OLG Celle, Urteil vom 27.06.2013 - 2 U 3/13

1. Der Pächter eines Unternehmens ist grundsätzlich berechtigt, während der Pachtdauer Änderungen an dem Unternehmen vorzunehmen. Diese Befugnis umfasst auch die Eröffnung und Schließung von Betriebsstätten und gewisse Veränderungen am Unternehmensgegenstand, solange der Kern des gepachteten Unternehmens davon unberührt bleibt und der Pachtvertrag keine Regelungen enthält, welche die unternehmerische Freiheit des Pächters einschränken.*)

2. Eine Pflichtverletzung des Pächters liegt nur dann vor, wenn durch das Herauslösen von neu geschaffenen Unternehmensteilen die wirtschaftliche Existenz des gepachteten Unternehmens in dem weiter vorhandenen Kernbestand gefährdet würde, das Herauslösen also unter kaufmännischen Erwägungen nicht vertretbar ist. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn sich die Produktpalette eines gepachteten Unternehmens während der Pachtzeit beispielsweise aufgrund der technischen Entwicklung in einer Weise verändert hat, dass nach Rückgabe des Unternehmens allein mit den ursprünglichen Produktlinien eine Unternehmensfortführung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht mehr vernünftig ist.*)

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IBRRS 2013, 4130; IMRRS 2013, 1994
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Erhöhter Heizbedarf: Einfachverglasung ist kein Mietmangel!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2013 - 2 U 3/13

1. Der Umstand, dass die Beheizung des Mietobjekts einen vergleichsweise hohen Kostenaufwand erfordert, begründet für sich genommen keinen Mietmangel.

2. Die Ausführung der Fensterscheiben als Einfachverglasung verstößt nicht gegen das einschlägige technische Regelwerk. Anzulegen ist der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab Auch wenn sich zu diesem Zeitpunkt (die 80er Jahre des letzten Jahrhunderts) eine Einfachverglasung bereits als unüblich erweist, stellt dies trotzdem keinen Mangel dar, wenn sie durch die seinerzeit gültige Wärmeschutzverordnung gedeckt ist.

3. Wenn keine besonderen vertraglichen Abreden zur Form der Abrechnung getroffen sind, muss diese bei Gebäuden mit mehreren Wohn- bzw. Geschäftseinheiten rechnerisch nachvollziehbar sein und regelmäßig folgende Mindestangaben enthalten: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.

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