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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13
1. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.*)
2. Erst seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau einer Erschließungsanlage zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG).*)
3. Der Senat hält auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.*)
4. Zur Erschließung eines Mischgebietsgrundstücks, das nur über einen Treppenweg erreichbar ist.*)
5. Die landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG sieht ausdrücklich nur einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen Artzuschlag vor. Auf die tatsächliche Grundstücksnutzung kommt es daher insoweit nicht an.*)
6. Die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung einer Stützmauer entstandenen Kosten hängt weder davon ab, dass die Stützmauer im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen ist, noch dass sie auf dem Straßengrundstück selbst angelegt worden ist.*)
7. Eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, stellt bei natürlicher Betrachtungsweise regelmäßig eine eigenständige Verkehrsanlage dar.*)
8. Die Kosten für die Herstellung eines Kreisverkehrs sind jedenfalls dann, wenn es sich dabei um eine selbständige Verkehrsanlage handelt, keine Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG.*)
9. Zur Erforderlichkeit einer Abbiegespur.*)
10. Ein Vorauszahlungsbescheid ist auch insoweit aufrecht zu erhalten, als bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist (Bestätigung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12).*)
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