Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Urteilssuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "2 C 312/08" ODER "2 C 312.08"


Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
 
Datenbestand

Derzeit 129.936 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir 249 Urteile neu eingestellt, davon 169 aktuelle.

Über 40.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.


Urteile, die in den letzten 14 Tagen neu online gestellt wurden stehen auch Nichtabonnenten im Volltext kostenlos zur Verfügung. Auch alle Suchfunktionen und Leitsätze sind frei zugänglich.

Eingeloggte Abonnenten haben Zugang zu allen Volltexten sowie zu den verknüpften Beiträgen und Gesetzestexten.


Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2009, 1366
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung

OVG Saarland, Urteil vom 12.03.2009 - 2 C 312/08

1. Der zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führende Mangel unterbliebener oder fehlerhafter – hier verspäteter – Ausfertigung der Norm (Satzung) kann durch die Neuausfertigung und anschließende Neubekanntmachung geheilt werden. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge.*)

2. Mängel eines Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses wie etwa seine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage.*)

3. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher ist es ausreichend, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.*)

4. Dass eine Gemeinde bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden, solange es sich nicht um eine unzulässige reine Verhinderungsplanung handelt.*)

5. Die Annahme einer bereits bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Funktionslosigkeit von Festsetzungen setzt die Feststellung voraus, dass es offenkundig nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. Allenfalls dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan die ihm zugedachte städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.*)

6. Von der Ermächtigung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 nicht gedeckt ist eine Festsetzung des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung, bei der die Größe der absolut anlagebezogenen zulässigen Grundfläche (GR) mit der Bezugsgröße des „Baugrundstücks“ als „Bezugsgröße“ verbunden und im Textteil ausdrücklich auf dieses bezogen wird.*)

7. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren.*)

8. Die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen ist auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO 1990 ebenfalls anzuwenden. Für einen pauschalen generellen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.*)

9. Die Festsetzung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan muss das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmen und daher auch Vorgaben für die Höhenentwicklung der zugelassenen baulichen Anlagen (Gebäude) enthalten. Die Festsetzung allein einer maximalen Größe der Grundfläche für Gebäude (hier 200 qm) genügt diesen Anforderungen nicht.*)

10. Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder in einem einfachen Bebauungsplan enthalten ist. Entsprechende Defizite lassen sich daher beim einfachen Bebauungsplan nicht durch einen partiellen Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die „gröberen“ Maßgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kompensieren.*)

Dokument öffnen Volltext