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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "13 U 182/06" ODER "13 U 182.06"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
OLG Celle, Beschluss vom 01.11.2006 - 13 U 182/06
VolltextIBRRS 2007, 2634; IMRRS 2007, 0945
OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2006 - 13 U 182/06
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 13.07.2009 - II ZR 272/08
Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.*)
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 01.11.2006 - 13 U 182/06
1. Der Vermieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Mieters einen Schlüssel zu behalten; dies gilt auch bei Mietverträgen über Geschäftsräume.
2. Erst recht darf der Vermieter die vermieteten Räume nicht ohne Einwilligung des Mieters betreten, es sei denn, es liegt ein zwingender Grund vor und der Mieter ist nicht zu erreichen.
3. Behält der Vermieter Schlüssel für die Räume zurück und verschafft sich mit dem Schlüssel ohne vorherige Ankündigung und ohne zwingenden Grund Zugang zu den Räumen, so ist eine fristlose Kündigung durch den Mieter gerechtfertigt, ohne dass einer Abmahnung bedarf.
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 05.10.2006 - 13 U 182/06
1. Der Vermieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Mieters einen Schlüssel zu behalten; dies gilt auch bei Mietverträgen über Geschäftsräume.
2. Erst recht darf der Vermieter die vermieteten Räume nicht ohne Einwilligung des Mieters betreten, es sei denn, es liegt ein zwingender Grund vor und der Mieter ist nicht zu erreichen.
3. Behält der Vermieter Schlüssel für die Räume zurück und verschafft sich mit dem Schlüssel ohne vorherige Ankündigung und ohne zwingenden Grund Zugang zu den Räumen, so ist eine fristlose Kündigung durch den Mieter gerechtfertigt, ohne dass einer Abmahnung bedarf.
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