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IBRRS 2014, 2130; IMRRS 2014, 1139
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie ist der Trittschallwert im Wohnungseigentum zu ermitteln?

LG Itzehoe, Urteil vom 18.03.2014 - 11 S 101/12

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 0803; IMRRS 2015, 0473
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
BGH: Welcher Schallschutz ist nach Wechsel des Bodenbelags einzuhalten?

BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14

Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe des Senatsurteils vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, IMR 2012, 327 = NJW 2012, 2725 Rz. 14).*)

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IBRRS 2014, 2130; IMRRS 2014, 1139
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie ist der Trittschallwert im Wohnungseigentum zu ermitteln?

LG Itzehoe, Urteil vom 18.03.2014 - 11 S 101/12

1. Sofern sich aus der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Regelungen zum Trittschallniveau entnehmen lassen, ist für den maßgeblichen Trittschallwert grundsätzlich auf die Ausgabe der DIN 4109 abzustellen, die zur Zeit der Einrichtung des betreffenden Gebäudes galt ( vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, IMRRS 2012, 1814).*)

2. Im Einzelfall kann ein höheres Trittschallniveau maßgebend sein, wenn sich aus der Gemeinschaftsordnung entsprechende Regelungen ergeben oder die Wohnungseigentumsanlage aufgrund tatsächlicher Umstände wie der bei Errichtung vorhandenen Ausstattung oder des Wohnfelds ein besonderes Gepräge erhalten hat (vgl. BGH a.a.O.)*)

3. Ein ursprünglich besonderes Gepräge durch eine bei Errichtung vorhandene Ausstattung der Wohnungseigentumsanlage kann nach einem längerem Zeitablauf (hier 30 Jahre nach Errichtung) durch den im Laufe der Zeit eingetretenen Wandel nicht mehr fortbestehen.*)

4. Das höhere Trittschallniveau aufgrund eines besonderen Gepräges einer Wohnungseigentumsanlage ist im Verhältnis zu Wohnungseigentümern, die später Eigentum erworben haben, nur dann maßgeblich, wenn die zu Grunde liegenden Umstände für diese beim Erwerb erkennbar waren.*)

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