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IBRRS 2012, 4078; IMRRS 2012, 2920
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wie weit geht die Informationspflicht des Mieters bei Untermiete?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2012 - 10 U 33/12

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IBRRS 2012, 3371; IMRRS 2012, 2426
BauträgerBauträger
Aufrechnung des Kaufpreises mit Vorschuss für Mangelbeseitigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2012 - 10 U 33/12


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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 4078; IMRRS 2012, 2920
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wie weit geht die Informationspflicht des Mieters bei Untermiete?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2012 - 10 U 33/12

1. § 540 BGB betrifft lediglich ein Informationsinteresse des Vermieters vor Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung; ihre anschließende Abwicklung ist von dieser Vorschrift nicht mehr erfasst.*)

2. Eine Informationspflicht des Mieters hinsichtlich der Konditionen bereits begründeter Untermietverhältnisse lässt sich allenfalls dann aus § 242 BGB herleiten, wenn besondere Umstände des Einzelfalles ein nachträglich entstandenes Informationsbedürfnis des Vermieters begründen.*)

3. Nach einvernehmlicher Herabsetzung der Miete wegen Mängeln des Mietobjekts findet § 286 Abs. 2 BGB keine Anwendung; zur Herbeiführung des Zahlungsverzugs nach Mängelbeseitigung bedarf es vielmehr einer erneuten Leistungsaufforderung nach § 286 Abs. 1 BGB.*)

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IBRRS 2012, 3371; IMRRS 2012, 2426
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BauträgerBauträger
Aufrechnung des Kaufpreises mit Vorschuss für Mangelbeseitigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2012 - 10 U 33/12

1. Zwischen einem Kaufpreisanspruch gegen einen Erwerber von Wohnungseigentum und einem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum besteht mangels der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit keine Aufrechnungslage, weil zwar ein Erwerber von Wohnungseigentum einen Anspruch auf Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum grundsätzlich selbstständig geltend machen kann, aber grundsätzlich nur auf Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft.*)

2. Eine unwirksame Aufrechnungserklärung eines Erwerbers mit einem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum gegen die Kaufpreisforderung ist als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB zu behandeln.*)

3. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der einzelnen Erwerber aus deren Kaufverträgen wirksam an sich gezogen hat, wird sie nicht Inhaberin dieser Rechte, so dass sie diese nicht an Dritte wie z.B. einzelne Erwerber abtreten kann. Ein dennoch gefasster Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Beschlussfassung, wenn diese auch ohne Abtretung erfolgt wäre.*)

4. Nach neuem Recht erlischt der Nacherfüllungsanspruch und damit ein Vorschussanspruch für die Mängelbeseitigung nicht schon mit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, Schadensersatz zu verlangen, sondern erst mit der Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung gegenüber dem Unternehmer.*)

5. Eine Mangelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten (Bestätigung Senat NJW-RR 2011, 1589, juris RN 24 f.)*)