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IBRRS 2013, 0683; VPRRS 2013, 0107
VergabeVergabe
Notfallrettung und Krankentransport: Ausschreibung erforderlich?

VG Magdeburg, Urteil vom 22.03.2010 - 1 A 363/08

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 0326; VPRRS 2014, 0124
VergabeVergabe
Genehmigung zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2012 - 3 L 259/10

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0683; VPRRS 2013, 0107
VergabeVergabe
Notfallrettung und Krankentransport: Ausschreibung erforderlich?

VG Magdeburg, Urteil vom 22.03.2010 - 1 A 363/08

Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) erfordert keine zwingende Ausschreibung nach Vergaberecht bei der Auswahl mehrerer eine Genehmigung beantragender Rettungsdienstleistungserbringer. Die Durchführung des Rettungsdienstes beruht auf der Erteilung einer Genehmigung infolge eines Antragsverfahrens nach § 22 VwVfG. Der Träger des Rettungsdienstes kann im Rahmen des Antragsverfahrens die Beantragung der Durchführung des Rettungsdienstes durch die Leistungserbringer in einzelnen Rettungswachen ("Einzellos/e") und parallel dazu in allen Rettungswachen ("Gesamtlos") zulassen. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes kann ein Antragsteller gegen den "Konkurrenten", der die Genehmigung erhalten hat, gerichtlich nur vorgehen, soweit sein Antrag und der Antrag des "Konkurrenten" identische Rettungswachen betrifft. Für einen Rechtsstreit, bei dem es um die versagte Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes geht, ist ausschließlich das Verwaltungsgericht zuständig. Offen bleibt, ob dies auch für den Fall des § 11 Abs. 2 RettDG LSA gilt und dann gegebenenfalls Regeln nach dem europäischen Vergaberegime greifen.*)

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IBRRS 2009, 2800; VPRRS 2009, 0234
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Trotz BGH: Vergabe von Rettungsdienstleistungen vom VG überprüfbar?

VG Magdeburg, Beschluss vom 14.08.2009 - 1 B 142/09

1. Aus § 11 Abs. 2 RettDG-SA ergibt sich, dass den Trägern des Rettungsdienstes ein Wahlrecht eröffnet ist, ob ein Angebotsverfahren im Wege eines tatsächlichen Verwaltungsverfahrens oder im Wege eines materiellen Vergabeverfahrens im Sinne der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchgeführt werden soll.

2. Eine Bindung des Trägers des Rettungsdienstes tritt erst nach der Ausübung dieses Wahlrechts ein. Entscheidet sich der Träger des Rettungsdienstes dazu, das Angebotsverfahren nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen, so ist er auch an deren materiell-rechtlichen Vorgaben gebunden.*)

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