Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2014, 2971VK Südbayern, Beschluss vom 07.03.2014 - Z3-3-3194-1-02-01/14
1. Die deutschen Berufsgenossenschaften - insbesondere auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften - sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Sie werden durch Stellen, welche unter § 98 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB fallen, überwiegend finanziert.*)
2. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfüllen die Voraussetzungen einer überwiegenden mittelbaren öffentlichen Finanzierung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - Rs. C-300/07, Oymanns), da ihre Tätigkeit durch Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen finanziert wird, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, errechnet und erhoben werden.*)
3. Fehlende Produktangaben können als Kernbestandteile des Angebotes nicht nachgefordert werden. Die Angabe des Fabrikats, Produkts und Typs ist integraler Bestandteil der Willenserklärung Angebot und kein Nachweis im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2012 - Verg 1/12).*)
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