Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2014, 2565VK Bund, Beschluss vom 16.06.2014 - VK 1-38/14
1. Die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bzw. die Berücksichtigung eines "Mehr an Eignung" im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist grundsätzlich unzulässig.
2. Die Abgrenzung, ob einzelne Wertungskriterien Eignungs- oder Zuschlagskriterien darstellen, richtet sich danach, ob diese schwerpunktmäßig ("im Wesentlichen") mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags (dann bieterbezogenes Eignungskriterium) oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (dann auftragsbezogenes Zuschlagskriterium) zusammenhängen. Als Zuschlagskriterien dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt die sich auf eine Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
3. Hat lediglich ein Mitglied einer Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber Verstöße gegen das Vergaberecht bemängelt, ist die Bietergemeinschaft mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert, wenn sich die weiteren Bietergemeinschaftsmitglieder der Erklärung nicht entgegen setzen, sondern durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (auch) in ihrem Namen nach außen hin zu verstehen geben, dass sie die Rechtsfolgen des Rügeschreibens für und gegen sich wirken lassen wollen.
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