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IBRRS 2013, 5319Mit Beitrag
Vergabe
Falsche Vergabeart gewählt: Zuwendung ist zurückzuzahlen!
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 A 1751/12
1. Bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung einer Zuwendung hat sich der Zuwendungsempfänger bei der zuwendenden Stelle zu informieren. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Empfänger ebenfalls um eine öffentliche Stelle - etwa um eine Gemeinde - handelt.
2. Es stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar, wenn der Zuwendungsempfänger den geförderten Auftrag im nichtoffenen statt im offenen Verfahren vergibt.
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