Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2014, 1020OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 9/13
1. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich, was nach Treu und Glauben dem Geltendmachen der Mindestsätze entgegensteht, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat, darauf vertrauen durfte und sich darauf eingerichtet hat (hier bejaht).*)
2. Wollen Beklagte mit einem umstrittenen Schadensersatzanspruch wegen eines durch Nacherfüllung nicht mehr zu beseitigenden Mangelfolgeschadens gegen Werklohn aufrechnen, kann über letzteren unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung (Vorbehaltsurteil) entschieden werden.*)
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