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IBRRS 2016, 0734Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Auch Planer müssen Bedenken anmelden!
OLG Köln, Urteil vom 14.05.2013 - 15 U 214/11
1. Planer müssen Hinweise erteilen, wenn sich aus Vorgaben des Auftraggebers Anhaltspunkte ergeben, die den Vertragszweck gefährden.
2. Eine solche Hinweispflicht ergibt sich nicht aus dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 3 VOB/B. Danach kann sich ein Auftragnehmer gegebenenfalls von der Mängelhaftung befreien, wenn er einen Hinweis erteilt hat.
3. Eine Hinweispflicht kann sich für den Planer aus § 242 BGB unter Berücksichtigung des Vertragszwecks ergeben.
4. Der Statiker, der mit der statischen Überprüfung von Details einer vom Auftraggeber geplanten Fassadenkonstruktion beauftragt wird, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Details fehlerfrei sind, weil der Auftraggeber fachkundig ist.
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