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IBRRS 2014, 0049Mit Beitrag
Bauvertrag
Badewannenarmatur ohne Verbrühschutz ist nicht mangelhaft!
OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2013 - 12 U 3/13
Bei zu heißem Badewasser handelt es sich um eine vor sich selbst warnende Gefahr. Sinn und Zweck der DIN-EN806-2, DIN 1988 ist es, so gut wie möglich vor Verbrühungen zu schützen. Bei einer Badewannenarmatur kann dieser Schutz, insbesondere von Personen, die die Gefahr nicht selbst erkennen können, auch durch Absperrhähne außerhalb der Badewanne herbeigeführt werden. Eine "klassische" Temperaturbegrenzung ist dann nicht zwingend und dessen Fehlen kein Mangel.
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