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IBRRS 2014, 0992Mit Beitrag
Bauvertrag
Mängelbeseitigung durch Abriss und Neubau nach 20-jähriger Nutzung!
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 - 4 U 38/13
1. Eine Mängelbeseitigung erfordert den Abriss und die Neuerrichtung des Hauses, wenn ansonsten die charakteristischen Eckverkämmungen eines Blockbohlenhauses verschwinden, eine Unterschreitung des Grenzabstands und eine Verkehrswertminderung zu befürchten sind.
2. Wenn der Besteller ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung hat, kann die Mängelbeseitigung nicht wegen der hohen Kosten verweigert werden.
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