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IBRRS 2015, 0247
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Höhe des Schadensersatzes bei planungsbedingten Baumängeln?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 - 21 U 54/09

1. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Planungsmängeln richtet sich nach dem positiven Interesse. Um dieses zu ermitteln, kann auf den Geldbetrag zurückgegriffen werden, der für die Mangelbeseitigung erforderlich wird.

2. Lässt der Auftraggeber die (Planungs-)Mängel beseitigen, ist von seinem Schadensersatzanspruch auch die entstandene Mehrwertsteuer erfasst.

3. Wird der Planer wegen planerischer Defizite in Anspruch genommen, ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nicht auf die Kosten der Beseitigung handwerklicher (Bau-)Mängel begrenzt. Vielmehr muss der Schadensbetrag so bemessen sein, dass die Planungsmängel nachhaltig beseitigt werden können.

4. Ein Verstoß des (öffentlichen) Auftraggebers bei der Vergabe von Sanierungsarbeiten führt nicht dazu, dass Abzüge von seinem Schadensersatzanspruch vorzunehmen sind. Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftraggeber die Grenze der Erforderlichkeit eindeutig überschreitet.