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IBRRS 2014, 2959Mit Beitrag
Vergabe
Anderes als ausgeschriebenes Betonsteinpflaster angeboten: Angebotsausschluss!
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2014 - Verg W 9/14
1. Wird eine Leistung angeboten, die nicht der nach den Vergabeunterlagen geforderten Leistung entspricht, stellt dies eine Änderung der Vergabeunterlagen dar, die zwingend den Ausschluss des Angebots zur Folge hat.
2. Ist für den Auftraggeber nicht erkennbar, dass dem Bieter bei der Eintragung der Produktbezeichnung ein Schreibfehler unterlaufen ist, kann er davon ausgehen, dass ein angebotenes Betonsteinpflaster mit den Abmessungen 400×200x100 mm (40x20x10 cm) nicht der mit den Abmessungen 400×240×100 mm (40x24x10 cm) geforderten Leistung entspricht.