Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2014, 1059OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2014 - 12 U 136/13
1. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Es ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln, was Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ist.
2. Der Architekt hat regelmäßig die Arbeitsschritte zu erbringen, die als planerische Vorgaben für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können, und die es dem Bauherrn ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat.
3. Erbringt der Architekt die von ihm geschuldeten Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, ist sein Honoraranspruch entsprechend zu mindern.
4. Erstellt der Architekt die erforderliche Tragwerksplanung, ohne hierzu beauftragt zu sein und wird diese vom Auftraggeber verwendet, steht dem Architekten ein Anspruch auf Zahlung von Honorar in Höhe der Mindestsätze der HOAI zu, weil der Auftraggeber die Kosten zur Erstellung einer Statik erspart hat.
5. Für die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung reicht es aus, dass die vom Architekten vorgelegten Unterlagen zusammen mit der Rechnung alle Angaben enthalten, die der Auftraggeber zur Beurteilung der Frage benötigt, ob das geltend gemachte Honorar den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden ist. Setzt sich der Auftraggeber mit der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnung auseinander, so zeigt er damit, dass er in der Lage ist, die Rechnung zu prüfen.