Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2012, 3062LG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2012 - 9 O 184/06
1. Der bauüberwachende Architekt darf sich bei besonders schadensanfälligen Gewerken nicht darauf beschränken, die Baustelle in regelmäßigen Abständen aufzusuchen. Vielmehr hat er zu überprüfen, ob besonders schadensanfällige Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt werden. Das beinhaltet auch das Durchführen von Stichproben, auf mündliche Auskünfte von Mitarbeitern des Auftragnehmers darf er sich nicht verlassen.
2. Die Aufsichtspflicht des Architekten ist umso größer, je gewichtiger die gerade ausgeführte Bauleistung ist. Bei Isolationsarbeiten muss der Architekt sich durch häufige Kontrollen vergewissern, ob seinen Anweisungen entsprechend gearbeitet wird.
3. Sieht sich ein Werkunternehmer an der vollständigen Fertigstellung seines Gewerks gehindert, weil noch aufzubringende Bauteile von Nachfolgegewerken fehlen, ist er verpflichtet, zur weiteren Koordination der ihm obliegenden Leistungen nachzufragen und die Baustelle nochmals aufzusuchen.