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IBRRS 2016, 1617Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Baukostenobergrenze überschritten: Auftraggeber kann kündigen!
KG, Urteil vom 23.05.2013 - 27 U 155/11
1. Vereinbaren die Parteien eines Architekten-/Ingenieursvertrags eine "Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung, stellt die Überschreitung dieser Baukostenobergrenze einen Mangel mit der Folge dar, dass der Architekt/Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen kann.
2. Eine Baukostenobergrenze entfällt nur dann, wenn die Kostensteigerung auf nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung beruht.
3. Das Überschreiten der Baukostenobergrenze berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Planervertrags aus wichtigem Grund.
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