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IBRRS 2014, 2965Mit Beitrag
Vergabe
Anderer Rechtsbehelf vorhanden: Rüge unzulässig!
BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - X ZB 15/13
1. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Wege einer Anhörungsrüge nur gegen Entscheidungen zulässig, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist.
2. Wendet sich die Rüge gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur insoweit, als er bestimmte Hinweise für das weitere Verfahren vor dem Oberlandesgericht gibt, die dieses nicht binden und die erst recht keine direkt an die Vergabestelle gerichteten Anweisungen darstellen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
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