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IBRRS 2017, 0959; VPRRS 2017, 0094
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Feststellungsantrag ist keine vorläufige Maßnahme!

VK Südbayern, Beschluss vom 29.12.2016 - Z3-3-3194-1-47-11/16

1. Ein Feststellungsantrag kann regelmäßig keine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 GWB sein und ist in einem solchen Eilverfahren regelmäßig unzulässig.*)

2. Ein Antrag nach § 115 Abs. 3 GWB kann nur dann Erfolg haben, wenn die beantragte vorläufige Maßnahme unter Abwägung aller betroffener Interessen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers notwendig ist. Vorläufige Maßnahmen kommen nicht Betracht, wenn der Nachprüfungsantrag eindeutig keine Aussicht auf Erfolg hat.*)

3. Eine vorläufige Maßnahme nach § 115 Abs. 3 GWB kann grundsätzlich auch dahin gehen, eine im freihändigen Verfahren vorgenommene übergangsweise Auftragserteilung, die bis zu Entscheidung in der Hauptsache gelten soll, zu untersagen. Dies gilt zumindest dann, wenn der faktische Vollzug des gesamten Auftrags oder zumindest wesentlicher Teile davon droht.*)

4. Eine vorläufige Maßnahme nach § 115 Abs. 3 GWB bzgl. einer Interimsbeauftragung darf die Voraussetzungen des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht unterlaufen.*)

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