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IBRRS 2017, 1029; VPRRS 2017, 0098
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Leistungsverzeichnis nicht eindeutig: Kein Ausschluss wegen Änderung der Vergabeunterlagen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 13.12.2016 - 21.VK-3194-36/16

1. Die Vergabestelle muss die Leistung eindeutig und so erschöpfend beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen (§ 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2016).*)

2. Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung sind einer Auslegung grundsätzlich zugänglich, wobei auf den objektiven Empfängerhorizont, also die Sicht der potenziellen Bieter, abzustellen ist.*)

3. Sind mehrere Möglichkeiten gegeben, den Rechtsverstoß zu korrigieren, muss die Vergabekammer diejenige auswählen, welche die Interessen der Beteiligten möglichst wenig beeinträchtigt.*)

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