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IBRRS 2017, 0687; VPRRS 2017, 0065
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An E-Vergabe muss man auch ohne IT-Abteilung teilnehmen können!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2016 - 1 VK 51/16

1. Lässt die Vergabestelle die Einreichung von Angeboten ausschließlich über eine an das Internet angebundene Plattform zu (E-Vergabe) und ist es einem Bieter - aus Gründen die allein aus der Sphäre der Vergabestelle stammen - unmöglich und unzumutbar, sein Angebot nur der Form nach rechtzeitig abzugeben, darf das Angebot deswegen nicht ausgeschlossen werden.*)

2. Die Vergabestelle hat den elektronischen Zugang zu ihrem Vergabeverfahren derart auszugestalten und wie einen offenen Briefkasten zur Verfügung zu halten, so dass sich auch Bieter ohne eigene IT-Abteilung schrankenlos beteiligen können.*)

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Dokument öffnen VPR 2017, 49