VGH Mannheim, Beschluss vom 26.04.2017 - 5 S 1516/16
1. Lehnt die Baurechtsbehörde die Erteilung eines Bauvorbescheids ab, weil das im Innenbereich geplante Bauvorhaben sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt und seine Erschließung nicht gesichert ist, ist der Streitwert eines Klageantrags nach § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe eines Bruchteils des Streitwerts für eine Baugenehmigung zu bemessen.*)
2. Zur Bemessung des Bruchteils auf 50% in einem solchen Fall.*)
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