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IBRRS 2017, 1013
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Neubau von Mehrfamilienhäusern: EU-Richtlinie gewährt keinen Nachbarschutz!

VGH Hessen, Beschluss vom 14.07.2016 - 3 B 896/16

1. Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere (hier: zwei) selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss der Beschwerdeführer alle Begründungselemente angreifen.

2. Die Seveso-III-Richtlinie beinhaltet Regelungen für die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie Vorschriften zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Der Wortlaut bezieht sich auf "Wohngebiete".

3. Die Errichtung dreier Mehrfamilienwohnhäuser unterfällt - anders als die Ansiedlung eines Wohngebiets - aufgrund seiner geringen Größe nicht der Anwendbarkeit der Seveso-III-Richtlinie, sodass auch deren Vorgaben zur Öffentlichkeitsbeteiligung nicht einzuhalten waren.

4. Auch beim baurechtlichen Eilverfahren handelt es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, das mit dem Risiko anderweitiger Entscheidung im Hauptsacheverfahren behaftet ist. Wie in allen vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist deshalb der Streitwert zu reduzieren.

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