VGH Bayern, Beschluss vom 03.03.2017 - 15 NE 16.2315
1. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Nur wenn der Lärmzuwachs geringfügig ist oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden.
2. Es ist zu ermitteln, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungsstraße auf die angrenzenden Wohngrundstücke hat. Verfügt die Kommune insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig (z.B. durch Immissionsgutachten) verschaffen.
3. Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte nur verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
4. Bei einem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude liegt jedenfalls nicht von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung "auf der Hand", dass eine zusätzliche Lärmbelastung durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde.
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