VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2017 - 5 S 91/17
Die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens wird i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt, wenn für eine Aufschüttung kein nachvollziehbarer rechtfertigender Grund vorliegt.*)
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