VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2016 - 5 S 114/14
1. Ob es sich bei einer Festsetzung um einen Grundzug der Planung handelt, ist nicht allein aufgrund der Begründung des Bebauungsplans zu beurteilen, sondern kann sich auch aus der Festsetzung selbst ergeben.*)
2. Bei der Prüfung, ob ein Grundzug der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB durch die tatsächliche Entwicklung im Baugebiet so nachhaltig gestört ist, dass das Hinzutreten des Vorhabens nicht mehr ins Gewicht fällt, kommt es bei einem sehr großen Baugebiet auf die Situation im Umfeld des Baugrundstücks an.*)
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