VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.2017 - 3 K 412/17
1. Ob die räumlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erfüllt sind, ist nicht von der Baurechtsbehörde zu prüfen, weil hierüber in einem gesonderten Erlaubnisverfahren nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entschieden wird. Ein Nachbar kann sich im Baugenehmigungsverfahren deshalb nicht darauf berufen, dass die empfohlenen Mindestraumgrößen für eine geplante Kindertageseinrichtung nicht eingehalten sind.*)
2. Die Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit 61 Plätzen in einem Dorfgebiet verstößt regelmäßig nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die hierdurch zu erwartenden Geräuscheinwirkungen.*)
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