VG Berlin, Urteil vom 14.12.2016 - 6 K 146.16
1. Wann eine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt, wird gesetzlich abschließend definiert (§ 2 ZwVbG).
2. Ein Grund ist die "zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessene Vermietung als Ferienwohnung. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt dies die Vermietung - also die entgeltliche Überlassung - von Wohnraum voraus.
3. Die mietfreie Überlassung von Wohnungen als Gästewohnungen ist keine Zweckentfremdung und bedarf keiner Genehmigung.
Volltext