OVG Sachsen, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 A 830/16
Im Zusammenhang mit dem Merkmal des im bebauten Ortsteils und des insoweit erforderlichen Bebauungszusammenhangs können auch andere Bauten und selbst unbebaute Flächen einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich hierfür ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört.
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