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IBRRS 2017, 1639
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Angebotsplanung ist keine Verhinderungsplanung!

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.02.2017 - 1 A 105/16

1. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde und nicht danach, ob eine Bebaubarkeit grundsätzlich auch gem. § 34 Abs. 2 BauGB möglich wäre.

2. Der Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung bezieht sich auf das Planungsbedürfnis als solches, auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans und auf die einzelnen Festsetzungen. Voraussetzung für die Erforderlichkeit des Bebauungsplans ist deshalb nur, dass der Planung ein städtebauliches Konzept zu Grunde liegt und dass der Bebauungsplan der Verwirklichung dieses Konzepts dient.

3. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in der Regel nur solche Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.

4. Auch wenn die Planumsetzung noch nicht konkret absehbar ist oder der Grundstückseigentümer (noch) keine entsprechende Nutzung beabsichtigt, stellt eine Angebotsplanung keine Verhinderungsplanung dar.

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