OVG Saarland, Urteil vom 06.02.2017 - 1 C 181/15
1. Eine Satzungsvorschrift, die Berufsunfähigkeit verneint, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch in der Lage ist, mindestens halbschichtig eine Tätigkeit auszuüben, die "in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet" werden kann, wird dem Gebot der Normenklarheit gerecht.*)
2. Es bedarf keiner satzungsrechtlichen Festlegung der Tätigkeiten, die in das anwaltliche Berufsbild einzuordnen sind, da die diesbezüglichen Anforderungen sich aus dem Zusammenspiel der Vorgaben des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland und der Bundesrechtsanwaltsordnung erschließen.*)
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