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IBRRS 2017, 0872
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Nutzungsmodalitäten ungewiss: Keine Moschee im Wohngebiet!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2017 - 8 B 11605/16

1. Die Planungshoheit der Gemeinden umfasst ein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen, die den planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen. Die Gemeinde hat einen Anspruch darauf, dass ein für Bauvorhaben (hier: Moschee) alle relevanten Merkmale zur bauplanungsrechtlichen Prüfung ausreichend bestimmt sind.

2. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit Drittbetroffene das Ausmaß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können.

3. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Sonstige Anlagen können zugelassen werden, soweit sie mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

4. Ob eine religiöse Versammlungsstätte für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke zugelassen werden kann, hängt vom zulässigen Störgrad ab. Die Schutzwürdigkeit des Wohnen bestimmt sich nach den konkreten Verhältnissen.

5. Unverträglichkeiten mit der im Gebiet vorhandenen Wohnnutzung können sich insbesondere durch den mit der Benutzung der Versammlungsstätte verbundenen Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen ergeben. Neben dem verursachten Lärm können sich auch Beeinträchtigungen der Bewohner des Gebiets durch einen erhöhten Park-Such-Verkehr ergeben.

6. Bei der Gebetsnutzung der Moschee ist zu berücksichtigen, dass die Moschee den Gläubigen die Möglichkeit eröffnet, dort fünf Mal täglich ihr Gebet zu verrichten und damit die Moschee von Besuchern grundsätzlich auch fünfmal am Tag einschließlich sonn- und feiertags aufgesucht und angefahren werden kann.

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