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IBRRS 2017, 1738
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Nur die aktive Duldung steht einer Nutzungsuntersagung entgegen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2017 - 7 B 342/17

1. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung stellt sich dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen (hier verneint).

2. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von einer formell baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet.

3. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung).

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