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IBRRS 2017, 0598; IMRRS 2017, 0219
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Außenbauteil einer Luftwärmepumpe muss Grenzabstand einhalten!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2016 - 7 A 263/16

1. Ein an die Außenwand eines Gebäudes verschraubtes Außengerät einer Luftwärmepumpe ist mit dem Gebäude baulich sowie als Teil der Heizungs- und Warmwasseranlage auch funktionell verbunden. Es ist demnach keine selbständige bauliche Anlage.

2. Durch die mit dem Betrieb des Außenbauteils verbundene Geräuschentwickelung ist das durch die Abstandsflächenregelung geschützte Interesse an Vermeidung von Lärmimmissionen betroffen.

3. Die Grenzabstandsvorschriften dienen dazu, einen sogenannten "Sozialabstand" zu gewährleisten und Lärmimmissionen zu vermeiden. Das subjektive Lärmempfinden wird auch durch die Nähe der Lärmquelle beeinflusst.

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