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IBRRS 2017, 0927
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Nachbargemeinde kann angrenzendes Gewerbegebiet nicht verhindern!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2016 - 1 MN 82/16

1. Eine interkommunale Abstimmung ist dann geboten, wenn nachbargemeindliche Belange in mehr als geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden (Anschluss an BVerwG, 17.9.2003 - 4 C 14.01 = BVerwGE 119, 25 [34]). Hierfür ist erforderlich, dass die Auswirkungen die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde berühren und dass sie ein gewisses Maß erreichen.*)

2. Die Ausweisung von Gewerbe und Industriegebieten, die nicht dem großflächigen Einzelhandel geöffnet sind, berührt im Normalfall keine nachbargemeindlichen Belange. Erst dann, wenn die nachbargemeindlichen Planungen beispielsweise dazu führen, dass bereits ansässige Betriebe trotz zumutbarer Entwicklungsmöglichkeiten in nennenswerter Zahl abwandern oder wenn die Konkurrentin ein Dumping betreibt, das natürliche Standortvorteile der beschwerten Gemeinde aufhebt, ist die Grenze der Abwägungsrelevanz überschritten.*)

3. Die Tatsache, dass ein nicht unerheblicher Teil des Zu- und Abgangsverkehrs eines Gewerbegebiets über das Straßennetz in der Nachbargemeinde abgewickelt wird, in Verbindung mit der pauschalen Behauptung, dadurch könnte die Leistungsfähigkeit dieser Straßen eingeschränkt werden, genügt zur Darlegung der Antragsbefugnis nicht.*)

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