OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 ME 7/17
1. Ist eine Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, bedarf es keines Antrags nach § 15 Abs. 1 BauGB.*)
2. Hinreichend konkrete Planungsabsichten können auch dann bestehen, wenn die Gemeinde wegen gewandelter städtebaulicher Absichten das konservieren will, was in unterwertiger Ausnutzung der bestehenden Planfestsetzungen entstanden ist.*)
3. Zur Anrechnung faktischer Zurückstellungen auf die Höchstdauer nach § 15 Abs. 1 BauGB.*)
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