OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.2016 - 1 LB 87/14
Im Sinne der Nr. 6.3 des Anhangs zur NBauO mit Sockel versehen ist eine Einfriedung schon dann, wenn die Pfosten zur Stabilisierung mit Standfüßen aus Beton versehen sind (wie BayObLG, Beschluss vom 13.07.1989 - 3 Ob OWi 100/89, BayVBl. 1989, 730). Genehmigungsbedürftig wird die Einfriedung jedoch erst dann, wenn eine namhafte Anzahl von Pfosten so stabilisiert worden ist; das Vorhaben bleibt hingegen genehmigungsfrei, wenn nur einige wenige Pfosten so armiert worden sind.*)
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