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IBRRS 2017, 0502
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Zurückstellungsbescheid sichert nur vorhandene planerische Ziele!

OVG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2016 - 2 Bs 127/16

Die Rechtmäßigkeit eines Zurückstellungsbescheids nach § 15 BauGB hängt nicht von der Einhaltung von Verfahrensschritten und Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans - etwa einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange - ab, die erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens anstehen bzw. vorliegen müssen.*)

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