OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2017 - 10 N 87.16
1. Zur (Un-)Zulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln 2016 in einem "faktischen" allgemeinen Wohngebiet.*)
2. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von §§ 2 bis 5 BauNVO entspricht, ist die ganze Bandbreite des Gebiets einzubeziehen, also unter Einschluss der ausnahmsweise zulässigen Vorhaben, sofern die vorhandenen Vorhaben sich auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken.*)
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