OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2016 - 7 U 49/16
1. Sprechen mehrere Umstände dafür, dass die Leistung des Auftragnehmers "schwarz" vergütet werden sollte, kann ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann angenommen werden, wenn sich keine Partei auf eine solche Abrede beruft.
2. Ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot schließt nicht nur vertragliche Vergütungsansprüche aus, sondern auch Ansprüche aus Wertersatz oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (im Anschluss an BGH, IBR 2014, 327).
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