OLG Schleswig, Beschluss vom 27.07.2016 - 2 Wx 55/16
1. Eine auflösend bedingte Vormerkung ist auch dann zulässig und eintragungsfähig, wenn die Bedingung darin besteht, dass der Notar einen gesiegelten Löschungsantrag einreicht.
2. Die Ausführungen zur Ungeeignetheit eines notariellen Löschungsantrages als auflösende Bedingung für eine Vormerkung überzeugen nicht.
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