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IBRRS 2017, 1784
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Wärmedämmverbundsystem muss gegen Feuchtigkeit abgedichtet werden!

OLG Schleswig, Urteil vom 31.03.2017 - 1 U 48/16

1. Haben die Parteien eines Bauvertrags die Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems vereinbart, muss der Putz auch dann gegen Feuchtigkeit abgedichtet sein, wenn sich dies nicht ausdrücklich aus der Baubeschreibung ergibt. Denn eine Abdichtung gegen Feuchtigkeit ist nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich.

2. Durch ein Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik wird ein Mangel der Leistung unabhängig davon begründet, ob er sich bereits nachteilig auswirkt.

3. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz statt Mängelbeseitigung, ist der Auftragnehmer von der Mangelbeseitigung ausgeschlossen worden und kann später nicht wieder auf Mangelbeseitigung in Anspruch genommen werden.

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